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Allgemeine Geschäftsbedingungen Thorsten Heuer Sales Training & Consulting

 

 

1.  Gegenstand des Vertrages

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Thorsten Heuer Sales Training & Consulting, nachfolgend THC genannt, regeln die Erbringung von Beratungs-, Trainings-, Coachings- oder sonstigen Dienstleistungen für alle ihr erteilten Aufträge.

1.1    Soweit Beratungsverträge oder Angebote der United Training Bestimmungen enthalten, die von den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

1.2    Die vorliegenden Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Kunden.

 

2.  Leistungen seitens THC

2.1    THC erbringt ihre Dienstleistungen durch Angestellte und/oder freie Mitarbeiter. Ein Anspruch des Auftraggebers/Kunden auf Erbringung der vereinbarten Leistung durch eine bestimmte Person besteht nicht.

2.2    Umfang, Form, Thematik und Ziel der Leistungen werden in dem jeweiligen Vertrag zwischen Auftraggeber und THC im einzelnen festgelegt.

2.3    THC erbringt Leistungen insbesondere in Form von Trainingsseminaren, Konzeptionen, Beratungen, Analysen, Befragungen und sonstigen Dienstleistungen.

2.4    Eine Einzelbeurteilung von Teilnehmern findet nicht statt.

2.5    Für die Methodik und Didaktik des Seminars ist THC verantwortlich. Der Auftraggeber/Kunde hat ein Mitspracherecht. Stellt der Trainer/Berater von THC während des Seminars/Workshops fest, dass aufgrund des Seminarverlaufs (z.B. infolge von Rückständen der Teilnehmer in vorausgesetzten Gebieten) Änderungen am ursprünglich mit dem Auftraggeber vereinbarten Konzept nötig sind, so entscheidet er über Art und Umfang der Änderung im Rahmen seines pädagogischen Ermessensspielraums. Er kann nach seinem freien Ermessen einzelnen Punkte des Seminars im Hinblick auf die Gesamtzielsetzung ausweiten und dafür andere teilweise vernachlässigen. Der Trainer/Berater wird aus seiner Sicht notwendige Veränderungen am geplanten Seminarablauf mit den Teilnehmern besprechen. Er wird den Auftraggeber über die als notwendig erachteten konzeptionellen, methodischen und didaktischen Veränderungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt informieren. Es besteht kein Recht des Auftraggebers/Kunden das Honorar zu kürzen.

2.6    Der Trainer/Berater kann den Erfolg des Seminars nicht garantieren. Er wird nach besten Kräften und Wissen gemeinsam mit den Teilnehmern des Erfolg des Seminars anstreben.

2.7    THC trifft die Auswahl von Medienproduzenten, Geräteherstellern, Seminarhotels sowie sonstigen Dritten, die von THC zur Durchführung des Auftrags eingesetzt worden sind. THC wird deren Auswahl ausschließlich im Interesse der bestmöglichen Durchführung des Auftrags erteilen.

2.8    Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch THC wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von THC nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist THC unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die Dienstleistungen an einem neu zu vereinbarenden Termin nachzuholen. Kann ein Termin vom Auftraggeber nicht wahrgenommen werden, bemüht sich THC den Termin anderweitig zu besetzen.

 

3.  Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers/Kunden

3.1    Um einen nachhaltigen Erfolg sicher zu stellen, ist die Mitwirkung des Kunden erforderlich. Hierzu werden THC alle zur Vorbereitung, Bearbeitung und Durchführung des Auftrags erforderlichen und geeigneten Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt. Diesbezüglich sichert der Auftraggeber/Kunde zu, dass den für die von ihm für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Werken Urheber- und/oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen.

3.2    Der Auftraggeber/Kunde informiert THC vor und während der vereinbarten Maßnahmen laufend über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind. Eine verantwortliche Kontaktperson wird vom Auftraggeber/Kunde benannt.

3.3    Sollen Teile des Konzepts und/oder Durchführung des Auftrags vom Auftraggeber/Kunde Dritten in Auftrag gegeben werden, ist THC der Auftrag zur Koordinierung dieser Aufträge zu erteilen, um Übereinstimmung mit den konzeptionellen und didaktischen Erfordernissen zu erzielen.

3.4    Der Auftraggeber anerkennt das Urheberrecht von THC an den von THC erstellten Werken (Trainingsunterlagen, Fragebögen, Befragungen, usw.). Eine Vervielfältigung und/oder Verbreitung der vorgenannten Werke durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung seitens THC.

 

 

 

 

4.  Datensicherung des Auftraggebers/Kunden

4.1    Der Auftraggeber/Kunde stellt rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit der United Training -Mitarbeiter sicher, dass an oder mit EDV-Geräten des Kunden von THC -Mitarbeitern aufgezeichnete Daten im Fall der Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

 

5.  Allgemeine Bedingungen

5.1    Das erste Kontaktgespräch durch THC ist unentgeltlich.

5.2    Ein Tageshonorar/Pauschalhonorar wird je angefangenen Tag für Besprechungen, Analysen, Studienvorbereitungen und sonstige Aufgaben, die gemeinsam mit dem Auftraggeber oder Dritten zu realisieren sind, vereinbart.

5.3    Für Seminare, Workshops, Beratungen und Analysen am Wochenende und/oder an gesetzlichen Feiertagen werden eventuell besondere Honorarvereinbarungen getroffen.

5.4    Reise und Aufenthaltskosten/-spesen werden gesondert berechnet.

5.5    Alle Leistungen gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.6    Die vereinbarten Honorare sowie bereits entstandene Kosten werden zu 1/3 bei Auftragserteilung, zu 1/3 nach Durchführung von 50% der Auftragsleistung und zu 1/3 bei Beendigung des Auftrags abgerechnet. United Training behält sich darüber hinaus vor, Teilleistungen jeweils sofort nach Erbringung abzurechnen.

5.7    Die Rechnungen von THC sind sofort nach Erhalt ohne Abzüge zahlbar und werden an den aus dem Auftrag/Vertrag ersichtlichen Auftraggeber/Kunden gerichtet und adressiert.

5.8    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen sind ausgeschlossen.

 

6.  Schutz des geistigen Eigentums

6.1    Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der THC gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Fragebögen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 

6.2    Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt THC Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. 

6.3    Als Teilnehmerunterlagen für Seminare, Workshops oder Vorträge werden urheberrechtliche geschützte Texte und Daten, Checklisten, Ablaufpläne und Materialien ausgegeben. Die Teilnehmerunterlagen sind daher ausschließlich zur persönlichen Verwendung durch die Teilnehmer bestimmt. Jegliche Vervielfältigung, Nachdruck oder Übersetzung, Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung durch uns, auch von Teilen der Unterlagen sind nicht gestattet und bedeuten eine Urheberrechtsverletzung, die zivilrechtlich verfolgt wird. 

 

7.  Geheimhaltung

7.1    Über die bei der Tätigkeit für den Auftraggeber/Kunden erlangten Erkenntnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird THC auch über die Dauer eines Vertragsverhältnisses hinaus gegenüber jedermann Stillschweigen bewahren.

7.2    Die Daten einer Auftragserteilung werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen von THC gespeichert.

7.3    THC ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers/Kunden in Ihrer Referenzliste zu führen.

7.4    THC ist berechtigt, die bei Erbringung ihrer Leistungen gegenüber Auftraggeber/Kunde gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen in allgemeiner Form und ohne Nennung des Auftraggebers/Kunde für ihre weitere Geschäftstätigkeit zu verwenden.

 

 

8.  Gewährleistung, Haftung

8.1    Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eine von der THC erstellten Leistung darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Ziffer 3. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der THC ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Auftraggeber führen. Die  THC übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Auftraggeber durch Nichtbeachtung der Ziffer 3. dieser AGB. 

8.2    Für Schäden des Auftraggebers haftet THC bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe und Mitglieder nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich sind. Im Übrigen haftet die THC für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlungen nur, wenn und soweit sie von THC vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. 

8.3    Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen THC verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung. Alle weiteren etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die THC verjähren in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsmäßigen Tätigkeit. 

 

9.  Kündigung, Annahmeverzug

9.1    Bei Kündigung einer Leistung durch den Kunden ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes behält THC Anspruch auf volle Vergütung der Trainer- und Beraterhonorare.

9.2    Wird vor Beginn eines Leistungsprogramms gekündigt, berechnet THC die für konzeptionelle Vorarbeit bereits angefallenen Kosten in voller Höhe. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Absagen innerhalb von 6 Monaten vor der Trainings-oder Beratungsdurchführung sind 20%, bis zu 3 Monaten vorher 50% und bis zu 6 Wochen vorher 100% des Honorars zuzüglich Kosten gemäß Ziffer 5 zu zahlen. Das von  THC vorbereitete Material wird dem Auftraggeber im Rahmen der Bestimmungen der Ziffer 3.4 zur Verfügung zur Verfügung gestellt.

9.3    Bei Kündigung des Auftraggebers/Kunden, die schriftlich zu erfolgen hat, aus einem wichtigen Grund, den THC zu vertreten hat, hat THC nur Anspruch auf Honorierung ihrer bis zum Zugang der schriftlichen Kündigung erbrachten Leistungen.

9.4    Kündigt THC aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber/Kunde zu vertreten hat, so gilt Ziffer 9.1 entsprechend. Eventuell weitergehende Schadenersatzansprüche von THC bleiben vorbehalten.

9.5    Für den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung sind deren Eingang per Post oder Telefax bzw. Email beim jeweiligen Vertragspartner maßgeblich.

9.6    Im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers/Kunden oder der Nichterfüllung oder des Verzugs bei der erforderlichen Mitwirkung des Auftraggebers/Kunden ist THC zur fristlosen Kündigung des Auftrags berechtigt. Ziffer 9.4  gilt in diesem Fall entsprechend. Unabhängig davon hat THC Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstandenen Mehraufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn THC keine Kündigung ausspricht.

 

10.  Rechtswahl, AGB von Auftraggebern

10.1    Neben den individuellen Absprachen und diesen Geschäftsbedingungen von THC gilt nur deutsches Recht. 

10.2    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggeber entfalten gegenüber THC keine Wirkung, selbst wenn THC ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht. 

 

11.  Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1    Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlungen an die THC ist Uelzen. 

11.2    Gerichtsstand für alle Klagen gegen THC ist Uelzen. Klagen von THC gegen den Auftraggeber ist Uelzen gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in Deutschland hat. 

 

12.  Übertragbarkeit der Rechte

12.1    Der Auftraggeber/Kunde kann seine Rechte aus einem mit THC geschlossenen Vertrag nicht auf Dritte übertragen, es sei denn, dass THC dem schriftlich zustimmt.

 

13.  Abnahme von Dienst- und Werkleistungen

13.1     THC legt dem Auftraggeber das vertragsmäßig hergestellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab oder holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nicht nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber gilt als Abnahme. 

13.2     Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Benachrichtigung des Auftraggeber über die Vollendung des Werkes. 

13.3     Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen von THC innerhalb der einzelnen im Werkvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- und Präsentationstermine vereinbart werden. 

 

14.  Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

14.1     Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der THC nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. 

14.2     Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird innerhalb angemessener Zeit nicht nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind. 

14.3     Die Verjährungsfrist für Werkleistungen von THC richtet sich nach § 634a BGB und beginnt mit der Abnahme des Werkes (vgl. Ziffer 13.). 

 

Bad Bevensen, Stand: 01.03.2015

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